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Pflegedienstleistungen
SGB XI

  • Pflegekontroll

Pflegekontrollbesuche
nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Zur Sicherung und Verbesserung der Versorgung der Pflegebedürftigen müssen alle „pflegenden Angehörigen“, die nur Pflegegeld beziehen, zweimal im Jahr (bei Pflegegrad 1-3) und vierteljährig (bei Pflegegrad 4-5) einen Pflegedienst kommen lassen.

Aber auch alle anderen Pflegebedürftigen, die bereits Sachleistungen in Anspruch nehmen, haben Anspruch auf einen Beratungsbesuch.
  • Pflegeeinsätze
Ziel dieser Pflegeeinsätze oder „Qualitätssicherungsbesuche“ ist u. a. die Beratung. Häufig werden in der Praxis Fragen zur Höherstufung,

Hilfsmittelbeschaffung, zu Hebetechniken oder zur Schmerztherapie angesprochen. Gern beraten wir Sie vor Ort.

Pflegeleistungen
nach § 89 SGB XI

Pflegerische Leistungen der Grundpflege sowie Sachleistungen – z. B. Hilfe bei Körperpflege, Waschen, Baden und Ankleiden – werden von unseren qualifizierten Mitarbeitern durchgeführt.

Verhinderungspflege
(Urlaubsvertretung) nach § 39 SGB XI

Wir bieten Verhinderungspflege (Urlaubsvertretung) an. Dies bedeutet, dass die Pflege durch eine andere als die normalerweise tätige Pflegeperson durchgeführt wird, wenn diese aufgrund von Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert ist. Sie kann stunden- und wochenweise durch uns erfolgen.

Hausnotruf ‐Kooperation

Die Installation eines Hausnotrufsystems vor Ort wird jeweils durch unsere Kooperationspartner, die „Malteser“ oder „Johanniter“, durchgeführt.
bpa
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